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Die in Schärding produzierte kohlensäurehältige Limonade konnte im dritten Rechtsgang erwirken, ihre Wortbildmarke „Schärdinger Hex“ verwenden zu dürfen. Die für Milch- und Molkereiprodukte bekannte Marke „Schärdinger“ ist laut Obersten Gerichtshof keiner schmarotzerischer Rufausbeutung oder sonstigen Unterlautskriterien ausgesetzt, wie dies etwa bei einer unlauteren Annäherung mittels Gestaltungselementen wie Logo, typischer Schriftzug sowie farbliche oder figürliche Ausgestaltung wäre. Die ins Auge springende Comic-Hexe, Gestaltung und Etikettierung weichen deutlich von der Ausgestaltung und Verwendung der Marke „Schärdinger“ ab.



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