Prickelnd?
- Ulrike Kargl
- 26. Dez. 2021
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 27. Apr.

Die Schlumberger Wein- und Sektkellerei GmbH, deren Markenpflege bis ins Jahr 1882 zurückreicht, prägte die Beschreibung „Sparkling“ für ihre Schaumweine. Dieser lautmalerische Begriff wurde bereits 1933 - damals wurden englischsprachige Wörter noch fremdartig empfunden - in der Marke „Sparkling Goldegg“ (RegNr: 4449 des Österreichischen Patentamts) registriert. Mittlerweile wird "Sparkling" auch von anderen Herstellern zur Bezeichnung ihrer Produkte verwendet. Die rechtliche Frage hinter der Aufforderung des Markeninhabers, die Verwendung zu unterlassen, lautet: Ist der Begriff „reine Beschreibung“ des Produktes, vergleichbar mit einer Farbangabe oder hat der Markeninhaber durch die Markeneintragung ein ausschließliches Recht an der Verwendung für alkoholische Getränke erworben und ist dieses nach wie vor aufrecht?
Diese Frage wurde vom Oberlandesgericht Wien mit der Entscheidung 33 R 133/22d vom 03.05.2023 geklärt: Ob ein Fremdwort unterscheidungskräftig ist, hängt davon ab, ob es so weit bekannt ist, dass der Sinngehalt erkennbar ist. Bei der unter AT 105920 am 09.09.1983 beim österreichischen Patentamt angemeldete Wortmarke "Sparkling" befand das Gericht, dass bereits zum Anmeldezeitpunkt die beteiligten Verkehrskreise diesen Begriff nicht als Phantasiebezeichnung verstanden, sondern einen Sinngehalt erkannte, der die Herkunftsfunktion des Zeichens verhinderte.
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