Prickelnd?
Die Schlumberger Wein- und Sektkellerei GmbH, deren Markenpflege bis ins Jahr 1882 zurückreicht, prägte die Beschreibung „Sparkling“ für ihre Schaumweine. Dieser lautmalerische Begriff wurde bereits 1933 - damals wurden englischsprachige Wörter noch fremdartig empfunden - in der Marke „Sparkling Goldegg“ (RegNr: 4449 des Österreichischen Patentamts) registriert. Mittlerweile wird "Sparkling" auch von anderen Herstellern zur Bezeichnung ihrer Produkte verwendet. Die rechtliche Frage hinter der Aufforderung des Markeninhabers, die Verwendung zu unterlassen, lautet: Ist der Begriff „reine Beschreibung“ des Produktes, vergleichbar mit einer Farbangabe oder hat der Markeninhaber durch die Markeneintragung ein ausschließliches Recht an der Verwendung für alkoholische Getränke erworben und ist dieses nach wie vor aufrecht?
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